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Novelle des §14a EnWG

Am 27. November 2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihre Beschlüsse zu Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgestellt. Seit 1. Januar dieses Jahres reguliert die Novelle die zügige, sichere Integration steuerbarer elektrischer Verbrauchseinrichtungen in die Netze. Eine verzerrte Darstellung in den Medien hat in den letzten Monaten für Wirbel gesorgt, der nach ruhiger sachlicher Prüfung der komplexen Details jedoch keinen Bestand hat. Unterm Strich profitieren alle. Die Energiewirtschaft und die Verbraucher, ohne die eine Energiewende samt Klimaneutralität nicht funktionieren wird.

Der überarbeitete § 14a zielt darauf ab, den Hochlauf der Elektromobilität sowie von Wärmepumpen hierzulande zu fördern und gleichzeitig die Netzstabilität zu garantieren. Als die ersten Pläne der BNetzA diesbezüglich bekannt wurden, war die Aufregung in der Öffentlichkeit groß. Schnell titelte die Bild-Zeitung: "Neues Kontroll-Gesetz: Regierung will unseren Strom rationieren". Dem ist mitnichten so, denn niemand hatte jemals diese Absicht.

Der Hintergrund

Unsere Verteilnetze sind mit einer wachsenden Herausforderung konfrontiert, die sich zum einen durch den Ausbau einer dezentralen Stromerzeugung aus Quellen erneuerbarer Energien ergibt. Hinzu kommt eine wachsende Anzahl elektrischer Verbraucher wie E- Autos oder Wärmepumpen, die unsere Netze über kurz oder lang an ihre Kapazitätsgrenze führen werden. Ohne Ausbau, ohne eine parallel stattfindende Ertüchtigung, ohne „Smartifizierung“, den Umbau über die Digitalisierung hin zu intelligenten Netzen, drohen eine Zunahme lokaler Engpässe sowie Überlastungen der Verteilnetze in der Niederspannung.

„Dimmen“ statt abschalten

Greift ein Netzbetreiber in steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie nicht öffentliche Wallboxen oder Wärmepumpen, elektrische Speicher oder Kälteanlagen ein, muss für den Endverbraucher immer eine auf 4,2 kW definierte Mindestleistung verbleiben. Er darf also lediglich dimmen, nicht komplett abschalten. Demnach können Wärmepumpen ohne Unterbrechung weiter betrieben und Elektroautos weiterhin geladen werden. Nur eben nicht mit der vollen Leistung. Die Mindestleistung verhindert auch, dass eine Anlage aufgrund einer zu geringen Leistung zu Schaden kommt.

Drei Module finanzieller Anreize

Im Unterschied zu einer Vergütung, die dem Endverbraucher bei jedem netzdienlichen Einsatz seiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung zugutekommt, hat die BNetzA hier die bestehende Struktur der Netzentgeltreduktion erweitert. Diese garantiert dem Verbraucher in jedem Fall eine Entlastung für die Bereitstellung einer prinzipiellen Steuerbarkeit seiner Anlage.

Hierzu hat die BNetzA die Rahmenbedingungen für eine Reduzierung der Netzentgelte in drei Varianten (Modulen) festgelegt: Modul 1 - ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt; Modul 2 - eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (beide gelten bereits seit dem 1. Januar) und mit Modul 3 – erstmals ein variables Netzentgelt auf Basis eines pauschalen Rabatts in Kombination mit einer zeitvariablen Entlastungskomponente (gilt erst ab April 2025). Nach Einschätzung der BNetzA beträgt das Einsparpotenzial pro Verbraucher in Summe je nach Netzgebiet und Modul "zwischen 110 und 190 Euro im Jahr".

Positiver Charakter des § 14a

Das Wesen der Regelung im Sinne von Klimaneutralität will verhindern, dass Netzbetreiber die Installation von Wallboxen oder Wärmepumpen mit der Begründung einer Überlastung ihres Netzes generell ablehnen können. Für Verbraucher kommt diese Zielsetzung selbst in Gebieten mit hoher Netzauslastung einer Anschlussgarantie gleich. Eingriffe seitens der Netzbetreiber werden laut BNetzA-Präsident Klaus Müller die absolute Ausnahme bleiben. Zudem sollen Verbraucher davon – Stichwort Komforteinbußen – so gut wie gar nichts mitbekommen.

Auch erste Reaktionen seitens der Energiewirtschaft fallen insofern überwiegend positiv aus, als mit der neuen Regelung nun ein Meilenstein auf dem Weg zu einem intelligenten, steuerbaren und resilienten Stromsystem der Zukunft gesetzt sei.

Weiterführende Informationen

Verbraucher können sich mit konkreten Fragen in Bezug auf Neuerungen rund um § 14a EnWG und deren Auswirkungen an die bewährten Anlaufstellen wenden. Das sind neben der VSE und energis selbst in erster Linie die mit ihnen partnerschaftlich verbundenen Stadtwerke, die ihren Kunden vor Ort persönlich kompetent zur Verfügung stehen. Der VEWSaar sowie die neutrale Arge Solar runden die Liste der Institutionen ab, die in der Lage sind, Verbraucher bei allen Fragen zum EnWG zu beraten und in der Praxis zu unterstützen.