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Heizungswechsel - was beim Austausch Ihrer Erdgastherme zu beachten ist

So langsam gewinnt die Transformation des Gebäudesektors, der mit knapp einem Drittel der CO₂-Emissionen in Deutschland ein relevanter Hebel zur Erreichung der Klimaziele ist, an Fahrt. Immer mehr Hausbesitzer beteiligen sich an den ehrgeizigen Plänen der Regierung, die Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, und ersetzen beispielsweise ihre Erdgasheizung im Keller durch eine alternative, klimafreundliche Heiztechnik wie die Wärmepumpe. Dabei sind sie in vielerlei Hinsicht gut beraten, ihr Augenmerk besonders auf Zuständigkeiten und Vorschriften zu legen, die das rechtssichere und fachgerechte außer Betrieb Nehmen ihrer Erdgastherme regeln.

Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten
Der Energieversorger respektive Netzbetreiber ist für sein Gasnetz nur bis zur Hauptabsperrarmatur gleich hinter der Mauerdurchführung im Inneren der Immobilie des Anschlussnehmers verantwortlich. Wenn es also darum geht, einen Hausanschluss komplett zu entfernen, indem der Netzanschluss von der Hauptversorgungsleitung abgetrennt wird, ist das Sache des Netzbetreibers. Alles, was hingegen in Richtung des Gasstroms nach jener Hauptabsperreinrichtung verbaut ist (bis auf den Zähler), befindet sich bereits im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers und unterliegt der Technischen Regel für Gasinstallationen (TRGI).

Solange auch nur ein Leitungselement hinter der Hauptabsperreinrichtung verbleibt, das mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, verfügt der Kunde im juristischen Sinne über eine Gasinstallation, die in Betrieb ist. Auch hier unterliegt er allen Bestimmungen des technischen Regelwerks wie etwa der Gebrauchsfähigkeitsprüfung alle zwölf Jahre. Selbst wenn die Anlage durch Schließen des Gashaupthahns außer Betrieb gesetzt ist, ändert sich an diesen Verpflichtungen für den Kunden nichts.

Stadtwerke informieren und beraten
Experten gehen davon aus – das untermauert die Zunahme entsprechender Anfragen an die Gasnetzbetreiber –, dass Hauseigentümer, die noch eine Erdgastherme betreiben, jetzt verstärkt planen, diese mit Blick auf die kommende Heizsaison durch eine alternative, klimafreundliche Heiztechnik ersetzen zu lassen. Nicht selten erwecken da attraktiv klingende Komplettpakete externer Anbieter den Eindruck, der Anschlussnehmer müsse sich dabei um nichts weiter kümmern. Alle Eventualitäten seien bedacht und alle erforderlichen Dienstleistungen in der Pauschale des Anbieters enthalten. Doch Vorsicht! Dem ist mitnichten automatisch immer so. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Kunden, bei denen in dieser komplexen und sicherheitsrelevanten Thematik Fragen oder Unsicherheiten aufkommen, zuallererst das Angebot ihres Netzbetreibers annehmen und sich in einer frühen Phase verlässlich und umfassend informieren lassen.

Aus Gründen der Sicherheit – es kann viel auf dem Spiel stehen –, um daraus resultierende Gefahren, gravierende juristische Nachteile oder zumindest Irritationen, ärgerliche Missverständnisse vermeiden zu helfen, informieren die Netzbetreiber Hausbesitzer in ihrem Versorgungsgebiet jetzt aktiv über deren grundlegenden Pflichten. Sie erklären vor allem, welche Fallstricke lauern und worauf beim rechtssicheren und fachgerechten Stilllegen einer Gasheizungsanlage primär zu achten ist.

Kunde in der Verantwortung
Knackpunkt hier ist, dass externe Unternehmen häufig auch Installateure von außerhalb des Saarlandes „mitbringen“ und beauftragen, die Gastheizungsanlage stillzulegen. Letzteren fehlt jedoch oftmals die dafür rechtlich erforderliche Anmeldung beim VEWSaar. Das heißt, dass diese Installateure ohne Anmeldung im Saarland gar nicht befugt sind, überhaupt entsprechende Arbeiten an der Gasinstallation vorzunehmen. Und wenn dann etwas im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Gasheizungsanlagen schiefgeht, haftet der, der die Verantwortung trägt. Und das ist – von der Hauptabsperreinrichtung an bis zum Kessel – niemand anderes als der Kunde.

Wenn vom beauftragen Anbieter der Hinweis kommt, sich in Sachen „Stilllegung Erdgas-Hausanschluss“ an den Netzbetreiber zu wenden, könnte dies den Kunden aufgrund von überraschenden Extrakosten irritieren. Denn Netzbetreiber stellen die Verwahrung des Netzanschlusses inklusive der Maßnahmen zur Manipulationssicherung gesondert in Rechnung.

Ernster wird es, wenn der Worst Case eintritt. So kann es bei unsachgemäß durchgeführten Arbeiten an Gasinstallationen im Inneren von Gebäuden aufgrund von Leckagen oder Undichtigkeiten zu explosionsfähigen Gemischen kommen. Hier genüg es beispielsweise schon, wenn zu viel Gas aus einer Gasleitung freigesetzt wird, was in Verbindung mit Sauerstoff aus der Umgebung und einer Zündquelle bereits eine Explosion herbeiführen kann. In solchen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft in der Regel gegen den Kunden und den Installateur. Währenddessen wird die Versicherung die Entscheidung, ob sie den entstandenen Schaden trägt oder eben nicht, 1:1 vom Ergebnis der Ermittlungen und den anschließenden Richterspruch abhängig machen.

Gasdicht verschließen oder demontieren lassen
Prinzipiell hat der Anschlussnehmer im Saarland nach dem fachgerechten Ausbau von Zähler und ggf. Regler zwei Optionen, die alte Gasheizungsanlage stilllegen zu lassen: Entweder er lässt die Installationsleitung gasdicht verschließen (mit Manipulationssicherung), sofern er sie für eine spätere Nutzung, z. B. einen Gasherd, noch beibehalten will. Oder er entscheidet sich für eine Stilllegung und füllt den obligatorischen Demontageantrag bequem über das Formular auf der Website des VEWSaar aus, bevor er die Haus-Inneninstallation abklemmen, d. h., demontieren und stilllegen lässt.

In beiden Fällen – das bleibt festzuhalten – muss für alle beschriebenen Arbeiten an der Gasinstallation ein Installateur vor Ort sein, der beim VEWSaar angemeldet ist. Die aktuelle und vollständige Liste aller beim VEWSaar angemeldeten und damit autorisierten Installateurbetriebe – offiziell Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) – steht auf der Website des VEWSaar unter dem Reiter „Installateure/Installateurverzeichnis Gas / Wasser“ zum Download bereit.